Nichterwerbstätige und Selbständigerwerbende
Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV) die Erwerbsersatzordnung (EO) und die Arbeitslosenversicherung (ALV) sind ein wichtiger Teil der obligatorischen schweizerischen Sozialversicherung. In der Schweiz wohnende oder erwerbstätige Personen sind versichert und müssen Beiträge bezahlen.
Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, müssen von ihrem Lohn Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV entrichten.
Die AHV unterscheidet zwischen Erwerbstätigen und Nichterwerbstätigen.
Nichterwerbsätige
Allgemeines
Nichterwerbstätige Personen müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn Sie das ordentliche Rentenalter erreicht haben. Für Männer liegt das ordentliche Rentenalter bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren.
Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen. Fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Renten führen. Wenn Sie nicht erwerbstätig und noch nicht bei einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst sind, müssen Sie sich selbst bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons oder bei der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde anmelden.
Sie müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet. Dies gilt auch für das Jahr, in welchem die Ehe geschlossen oder geschieden wird.
Berechnung der Beiträge
Als Grundlagen für die Berechnung der Beiträge an die AHV, IV und EO dienen das Vermögen und das 20-fache jährliche Renteneinkommen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens.
Im Merkblatt „Beiträge der Nichterwerbstätigen“ können Sie die Beitragstabelle und weitere Informationen entnehmen.
Die Anmeldung für Nichterwerbstätige und den Fragebogen für den/die Ehepartner/in finden Sie hier.
Selbständigerwerbende
Als erwerbstätige Person müssen Sie ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres Beiträge entrichten. Die Beitragspflicht als selbständigerwerbende Person endet, wenn Sie die Erwerbstätigkeit aufgeben.
Wenn Sie in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind Sie in der AHV/IV/EO beitragspflichtig. Grundlage für die Berechnung der Beiträge bildet das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss Veranlagung der direkten Bundessteuer.
Als selbständigerwerbende Person müssen Sie die ganzen Beiträge selbst tragen. Für ein Jahreseinkommen von weniger als CHF 56’400.00 gilt ein tieferer AHV-, IV- und EO-Beitragssatz. Man nennt dies die sinkende Beitragsskala.
Dem Merkblatt „Beiträge der Selbständigerwerbenden“ können Sie die sinkende Beitragsskala und weitere Informationen entnehmen.
Die Anmeldung für Selbständigerwerbende finden Sie hier.