Familienzulagen
Die Familienzulagen sollen die Kosten, die den Eltern durch den Unterhalt ihrer Kinder entstehen, teilweise ausgleichen. Sie umfassen Kinder- und Ausbildungszulagen.
Anspruch
Anspruch auf Familienzulagen haben alle Arbeitnehmenden sowie alle Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen mit bescheidenem Einkommen.
Eine Kinderzulage wird für jedes Kind, vom Geburtsmonat bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausgerichtet. Für Kinder, die wegen einer Krankheit oder einer Behinderung erwerbsunfähig sind, wird die Kinderzulage bis zum vollendeten 20. Altersjahr ausgerichtet.
Eine Ausbildungszulage wird für jedes Kind vom vollendeten 16. Altersjahr bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgerichtet.
Anspruchskonkurrenz
Welcher Elternteil kann die Kinderzulagen beziehen?
- Die erwerbstätige Person
- Die sorgeberechtigte Person
- Die Obhutsperson
- Nach dem Wohnortsprinzip
- Die Person mit dem höheren Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
- Die Person mit dem höheren Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Differenzzulage
Die zweitanspruchsberechtigte Person hat Anspruch auf den entsprechenden Differenzbetrag, wenn die gesetzlichen Familienzulagen in ihrem Kanton höher sind als im Kanton, in dem die Familienzulagen vorrangig ausgerichtet werden.
Für Nichterwerbstätige besteht kein Anspruch auf Differenzzahlung.
Dem Merkblatt „Familienzulagen“ und Merkblatt „Familienzulagen in der Landwirtschaft“ können Sie weitere Informationen entnehmen.
Das Gesuch um Ausrichtung von Kinderzulagen finden Sie hier.