Adressauskunft

Benötigen Sie eine Adresse oder Daten einer Person, die in Lengnau wohnt? Oder möchten Sie, dass Ihre Daten nicht an Private weitergegeben werden? Hier finden Sie alle Informationen dazu.

Die Einwohnergemeinde Lengnau BE kann aus der Einwohner- und Fremdenkontrolle folgende Auskünfte erteilen.

Einzelauskünfte

Bei Einzelauskünften aus der Einwohnerkontrolle darf die Einwohnergemeinde Lengnau BE neben den Angaben gemäss Art. 4, Abs. 1 des Datenschutzreglements der Einwohnergemeinde Lengnau BE bekanntgeben:

  • Neuer Wohnort nach Wegzug
  • Zivilrechtliche Handlungsfähigkeit
  • Sprache

Für Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle genügt eine formlose Anfrage.

Bei Einzelauskünften hat die anfragende Person ein schützenswertes Interesse glaubhaft zu machen und die Auskunftsgebühr zu bezahlen.

Auskunftsgebühr
Gemäss dem Datenschutzreglement der Einwohnergemeinde Lengnau BE vom 03.06.2010, welches seit dem 01.08.2010 in Kraft ist, ist pro Anfrage eine Auskunftsgebühr von CHF 10.00 zu bezahlen. Die Gebühr ist vor Auskunftserteilung fällig.

Listenauskünfte

Die Einwohnergemeinde Lengnau BE darf an private Personen systematisch geordnete Daten (Listen) bekanntgeben.

Eine Bekanntgabe zu kommerziellen Zwecken ist untersagt.

Die Gemeinde führt eine Liste der erteilten Listenauskünfte. Diese Liste enthält Angaben über

  • den Empfänger
  • die Auswahlkriterien
  • die Anzahl der in der Liste aufgeführten Personen
  • das Datum der Bekanntgabe

Diese Liste ist öffentlich.

Die erstmalige Bekanntgabe einer Listenauskunft erfolgt ausschliesslich durch Verfügung. Sie setzt ein schriftliches Gesuch voraus.

Jede Person kann von der Gemeinde verlangen, dass sie seine eigenen Daten für Auskünfte an private Personen sperrt. Der Nachweis eines schützenswerten Interesses ist nicht erforderlich.

Listen aus der Einwohnerkontrolle dürfen enthalten:

  • Name
  • Vorname
  • Geschlecht
  • Adresse
  • Zivilstand
  • Heimatort
  • Datum des Zu- und Wegzuges
  • Jahrgang

In der Liste aufgeführte Personen werden vor der Bekanntgabe nicht angehört.

Datensperre

Gestützt auf Art. 13 des Datenschutzgesetzes des Kantons Bern kann ein Gesuch um Sperrung der Datenbekanntgabe an Private eingereicht werden.

Die Datensperre ist für öffentliche Ämter (z.B. Polizei, Betreibungsamt, Zivilstandsamt usw.) nicht gültig. Sie bezieht sich nicht auf Daten, die beim Kanton, bei der Gemeinde, bei der Kirchgemeinde oder bei einem Gemeindeverband befinden.

Gründe für die Datensperre

  • Keine Listenauskünfte (Werbung)
  • Schutz vor Neid und Missgunst
  • Sicherheitsprobleme
  • Schutz vor Belästigungen
  • Zusätzlicher Schutz der Privatsphäre
  • Schutz vor Neugierde
  • Schutz der Familienangehörigen und des gemeinschaftlichen Zusammenlebens

Das Gesuchsformular zur Datensperre ist bei der Präsidialabteilung abzugeben.

Die Bekanntgabe von Einwohnerdaten ist trotz Sperrung zulässig, wenn

  • die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder
  • die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.