Ergänzungsleistungen
Das Ziel der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ist die Deckung der minimalen Lebenskosten von Personen, die eine Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrente beziehen.
Damit der Anspruch auf Ergänzungsleistungen geprüft werden kann, ist die offizielle Anmeldung für Ergänzungsleistungen zur AHV/IV auszufüllen und zusammen mit den verlangten Belegen der AHV-Zweigstelle Lengnau-Pieterlen einzureichen.
Anspruchsberechtigte Personen
Sie können Ergänzungsleistungen erhalten, wenn Sie
- einen Anspruch auf eine Rente der AHV, eine Rente der IV, eine Hilflosenentschädigung der IV nach Vollendung des 18. Altersjahres haben oder während mindestens sechs Monaten ein Taggeld der IV erhalten
- in der Schweiz Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt haben und
- BürgerIn der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind oder als AusländerIn seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben. Für Flüchtlinge oder Staatenlose beträgt diese Frist fünf Jahre. Staatsangehörige der EFTA müssen in der Regel keine Karenzfrist erfüllen.
Berechnung
Die jährlichen EL entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Personen, die zu Hause wohnen, und Personen, die im Heim oder im Spital leben.
Bei Ehepaaren, von denen zumindest ein Ehegatte im Heim oder im Spital lebt, wird die jährliche EL für jeden Ehegatten einzeln berechnet. Dabei werden die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen des Ehepaares zu gleichen Teilen den Ehegatten zugerechnet.
Ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht, kann hier berechnet werden. Die Berechnung ist unverbindlich und stellt keinen Rechtsanspruch dar.
Krankheits- und Behinderungskosten
Wer Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistungen hat, kann zusätzlich folgende Kosten rückerstatten lassen:
- Zahnärztliche Behandlung (einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung)
- Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen
- Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle (Arzt, Therapie)
- Kosten für Hilfsmittel
- Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Franchise und Selbstbehalt) bis zum Betrag von jährlich CHF 1’000.00
- Ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren
Dem Merkblatt „Ergänzungsleistungen zur AHV und IV“ können Sie weitere Informationen entnehmen.