Geburt

Sie werden bald Eltern oder machen sich Gedanken zur Geburt und der Registrierung Ihres Kindes? Hier finden Sie die notwendigen Informationen sowie weiterführende Links zu Institutionen und Organisationen, rund um das Thema Geburt.

Kindsanerkennung

Das Kindesverhältnis zur Mutter entsteht mit der Geburt eines Kindes. Ist die Mutter verheiratet, so entsteht das Kindesverhältnis zum Vater aufgrund der Ehe. Ist die Mutter unverheiratet, so entsteht es aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft oder durch gerichtliche Feststellung der Vaterschaft.

Die Vaterschaftsanerkennung kann entweder vor oder nach der Geburt geschehen. Sie erfolgt durch Erklärung vor dem Zivilstandsamt. Mit der Anerkennung entsteht eine Verpflichtung des Vaters, zum Unterhalt des Kindes beizutragen.

Wird das Kind nicht innerhalb angemessener Frist anerkannt, so ernennt ihm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eine Beiständin oder einen Beistand. Diese bzw. dieser hat die Interessen des Kindes gegenüber dem Vater wahrzunehmen. Die Beiständin oder der Beistand hat insbesondere die Aufgabe, für die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft und die Wahrung des Unterhaltsanspruchs des Kindes zu sorgen.

Elterliche Sorge

Auch nach der Anerkennung durch den Vater steht das Kind ausschliesslich unter der elterlichen Sorge der volljährigen Mutter, solange Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Sie können jedoch vereinbaren, dass Sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten, d.h. Sie bestätigen, dass Sie gemeinsam die Verantwortung für Ihr Kind übernehmen und sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für Ihr Kind verständigt haben.

Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge können Sie beim Zivilstandsamt nur im Rahmen der Anerkennung abgeben. Das Zivilstandsamt erteilt allerdings keine Auskünfte über die Wirkungen der gemeinsamen elterlichen Sorge. Es steht Ihnen jedoch frei, sich vorher bei der Sozialabteilung Lengnau beraten zu lassen; massgebend ist der Wohnsitz des Kindes. Wenn Sie die gemeinsame elterliche Sorge erst später vereinbaren möchten, wenden Sie sich ebenfalls an diese Stellen.

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