Gemeindeversammlung vom 01.12.2022

Die nächste Gemeindeversammlung findet am 01.12.2022, 20.00 Uhr in der Aula des Schulhauses Dorf statt.

Traktanden

  1. Verwaltungsrechnung / Budget 2023 / Genehmigung
  2. Abfallreglement der Einwohnergemeinde Lengnau / Totalrevision / Genehmigung
  3. Baureglement / Zonenplan / Teilrevision / Genehmigung
  4. Bahnhofstrasse nord / Sanierung Strasse und Werkleitungen / Kreditgenehmigung
  5. Eschenweg / Sanierung / Kreditabrechnung / Kenntnisnahme
  6. Gummenweg / Sauberwasserleitung / Neubau / Kreditabrechnung / Kenntnisnahme
  7. Informationen
  8. Verschiedenes

In Anwendung von Art. 37 der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV) liegen die folgenden Unterlagen 30 Tage vor der Gemeindeversammlung im Büro der Präsidialabteilung der Gemeindeverwaltung Lengnau öffentlich auf:

  • Abfallreglement mit Gebührenrahmentarif (Traktandum 2)
  • Baureglement (Traktandum 3)
  • Zonenplan Naturgefahren bez. Gewässerräume (Traktandum 3)
  • Zonenplan ZöN F Küpfgasse (Traktandum 3)
  • Zonenplan ZöN T Grot (Traktandum 3)
  • Zonenplan ZPP 12 Rolli (Traktandum 3)
  • Zonenplan ZöN A Kleinfeld (Traktandum 3)
  • Zonenplan Umzonung Intensivlandwirtschaftszone (Traktandum 3)

Beschwerden gegen die vorliegende Botschaft oder andere Vorbereitungshandlungen zur Gemeindeversammlung sind innert zehn Tagen nach der Veröffentlichung des angefochtenen Akts schriftlich und begründet an das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, 2560 Nidau zu richten (Art. 67a Abs. 2 und 3 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege).

Gegen die Beschlüsse der Gemeindeversammlung kann innert 30 Tagen nach der Versammlung ebenfalls beim Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne, 2560 Nidau schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 67a Abs. 2 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung ist noch während der Versammlung zu rügen. Wer rechtzeitige Rüge pflichtwidrig unterlässt, kann gegen gefasste Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen (Gemeindegesetz Art. 49a und Organisationsreglement Art. 36).

Es wird im Übrigen auf die besondere Botschaft in der Schrift „Lengnauer Notizen“ hingewiesen (Verteilung an alle Haushaltungen am 03.11.2022).