Pflegekinderwesen

Die Pflegekinderaufsicht ist für die Tagespflege sowie für die Familienpflege zuständig.

Tagespflege

Wer sich ohne vertragliche Zusammenarbeit mit dem Tageselternverein anbietet, Kinder tagsüber im eigenen Haushalt gegen Entlohnung zu betreuen, meldet sich bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Höchstens fünf gleichzeitig anwesende Kinder unter 12 Jahren dürfen von  Tagesfamilien betreut werden.

Familienpflege

Werden 1 – 3 minderjährige Kinder dauernd, also tags- und nachtsüber, ausserhalb des elterlichen Haushaltes durch andere Personen als die leiblichen Eltern betreut, spricht man von Familienpflege. Die Familienpflege ist bewilligungspflichtig.

Die Bewilligungspflicht gilt auch für Verwandte inklusive Grosseltern eines Pflegekindes. Ausnahme: Der Elternteil, welcher die rechtliche Obhut nicht inne hat, braucht keine Bewilligung, wenn das Kind bei ihm lebt.

Das Gesuch um Erteilung einer Pflegekinderbewilligung ist vor Aufnahme des Pflegekindes bei der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einzureichen.