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Meldestelle für Findeltiere im Kanton Bern
Wer im Kanton Bern eine Katze, einen Hund oder ein anderes herrenloses Haustier findet, muss dies seit 2009 dem Berner Tierschutz mitteilen. Der Berner Tierschutz wird ab diesem Zeitpunkt neu die Aufgabe der kantonalen Meldestelle wahrnehmen.
Gefunden: Die Meldungen können während den Bürozeiten telefonisch unter der Gratistelefonnummer 0800 1844 00 oder per Post Berner Tierschutz, Postfach 37, 3020 Bern und per Fax 031 926 20 96 oder per E-Mail meldestelle@bernertierschutz.ch getätigt werden.
Vermisst: Eigentümerinnen und Eigentümer, denen ihr Haustier abhanden gekommen ist, können sich ebenfalls an diese Stelle wenden. Ihnen steht während den Bürozeiten die kostenpflichtige Telefonnummer 0900 1844 00 zur Verfügung. Vermisstmeldungen sind aber auch per E-Mail, per Fax und per Post möglich.
Rechtliche GrundlageMit der Verabschiedung des Gesetzgebungspakets über die rechtliche Stellung der Tiere durch die Bundesversammlung im Herbst 2002 sind Tiere im Sinne des Zivilrechts keine Sachen mehr. Nebst verschiedenen Änderungen von erb-, haftpflicht- und schuldbetreibungsrechtlichen Bestimmungen wurde auch das Fundrecht bei aufgefundenen Tieren im ZGB neu geregelt.
Wer in der Schweiz ein verloren gegangenes Tier findet, muss sich seither entweder beim Eigentümer melden, oder wenn er diesen nicht kennt, den Fund des Tieres der kantonalen Meldestelle anzeigen. Verletzt ein Finder seine Anzeigepflicht und behält er ein gefundenes Tier, so macht er sich strafbar und kann nicht Eigentümerschaft erringen. Kann ein Tier nicht innert der gesetzlichen Frist von zwei Monaten seinem rechtmässigen Eigentümer zurückgeführt werden, erfolgt die Neuplatzierung durch ein entsprechendes Tierheim oder der Finder wird rechtmässiger Eigentümer des Findeltieres. Gemeldetes Findeltier - Wie weiter?
Eine Finderperson kann das aufgefundene Tier während der bundesrechtlichen Frist von zwei Monaten entweder selber halten oder es zum Beispiel einem Tierheim übergeben. Zu beachten ist, dass das Tier auch in dieser Zeit vorschriftsgemäss gehalten werden muss, indem diesem Futter, Obhut, Pflege und bei Bedarf tierärztliche Betreuung gewährt wird. Solange die Finderperson nicht auf das gefundene Tier verzichtet, trägt sie die Verantwortung für eine korrekte Haltung und hat die Kosten zu tragen. Wird der Eigentümer ermittelt, sind allfällige aus der Haltung entstandene Forderungen wie Kostenübernahme und Finderlohn auf zivilrechtlichem Weg zu klären.
Haben Sie weitere Fragen?Auskunftsperson beim Berner Tierschutz: Herrn Lukas Bircher, Tel. 031 926 64 64. Weitere Informationen sind auch auf der Homepage www.bernertierschutz.ch abrufbar.
Bei allfälligen Fragen können Sie sich auch telefonisch an die Präsidialabteilung der Einwohnergemeinde Lengnau wenden.
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Einwohnergemeinde Lengnau BE Telefon: 032 654 71 01 Öffnungszeiten: Top Downloads
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