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Ledige junge Erwachsene unter 25 Jahren, deren korrigiertes Reineinkommen weniger als Fr. 12'000.00 beträgt.
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Junge Erwachsene in Ausbildung (18-25 Jahre), die nicht zur Familie ihrer Eltern zählen, wenn sie eine Prämienverbilligung von 50 % der Durchschnittsprämie geltend machen wollen.
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Quellenbesteuerte Personen (Personen mit Aufenthaltsbewilligungen B, L, N, F) und Personen, die im Vorjahr zeitweise an der Quelle besteuert wurden.
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Personen, die in der letzten Steuererklärung kein Einkommen (Ziffern 2.21-2.25) ausgewiesen haben oder diese nicht eingereicht haben.
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Personen, die am 1. Januar aus einem anderen Kanton oder während des laufenden Jahres aus dem Ausland zugezogen sind.
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Personen, deren zivilrechtlicher Wohnsitz am 1. Januar im Kanton Bern lag, deren steuerrechtlicher
Wohnsitz aber in einem anderen Kanton liegt.
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Personen, die gemäss Abkommen zwischen der Schweiz und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
im Ausland wohnen, aber in der Schweiz versicherungspflichtig sind.
Wichtig: Die Prämienverbilligung kann nur für das laufende Kalenderjahr beantragt werden.
