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Vormundschaftswesen

Vormundschaftliche Massnahmen werden zum Schutz von Personen angeordnet, die persönlich der Hilfe bedürfen. Ursachen dieser Hilfsbedürftigkeit können vielfältig sein: Minderjährigkeit, geistige Behinderung, psychische und körperliche Krankheit, Unerfahrenheit, Sucht, uvm. Eine vormundschaftliche Massnahme kann auch gegen den Willen der betroffenen Person erfolgen. Die Verhältnismässigkeit und das Kindeswohl stehen jedoch immer im Vordergrund.

Abklärung von Gefährdungsmeldungen

Wir überprüfen, ob es notwendig ist, eine (vormundschaftliche) Massnahme zu errichten. Ist eine vormundschaftliche Massnahme wirklich notwendig, wird sie nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit errichtet.
Menschen, die eine Hilfestellung brauchen, können sich selber melden – die Meldungen können jedoch auch durch Angehörige, Nachbarn, Kindergärtnerinnen, Schulleiter/Schulkommissionen, Ärztinnen/Ärzte, Spitäler oder andere Amtstellen erfolgen.

Das Gesetz sieht folgende Massnahmen für Kinder vor:

  • Erziehungsbeistandschaften zum Schutz der Kinder und zur Beratung der Eltern
  • Vormundschaften für Kinder ohne Eltern
  • Obhutsentzug oder Entzug der elterlichen Sorge im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen
  • Vermittlung in Besuchsrechtsfragen
  • Vaterschaftsregelungen
  • Unterhaltsverträge
  • Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge
  • Prozessbeistandschaften für Kinder in Scheidungs- und Trennungsverfahren

Das Gesetz sieht folgende Massnahmen für Erwachsene vor:

  • Beistandschaften
  • Beiratschaften
  • Vormundschaften
  • Interessenvertretung gegenüber Dritten
  • Allenfalls Platzierung in eine geeignete Einrichtung

Anordnung von vormundschaftlichen Massnahmen

Die Sozialhilfe- und Betreuungskommission entscheidet über die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahmen.

Wie werde ich privater Mandatsträger?

Für ältere, aber auch jüngere Personen, die nicht mehr in der Lage sind, ihre persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten alleine zu besorgen, suchen wir Beiständinnen und Beistände, sogenannte private Mandatsträgerinnen und Mandatsträger.
Es können sich alle interessierten Frauen und Männer mit gutem Leumund für die Übernahme eines entschädigungsberechtigten Mandates melden. In einem Gespräch werden die Erwartungen, Rechte und Pflichten gegenseitig erörtert.

Einwohnergemeinde Lengnau BE
Sozialabteilung
Dorfplatz 1
2543 Lengnau BE


Telefon: 032 654 71 03
Telefax: 032 654 71 99
E-Mail: info@lengnau.ch


Öffnungszeiten:
Montag - Dienstag
09.00 - 11.30 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr

Mittwoch
09.00 - 11.30 Uhr

Donnerstag
09.00 - 11.30 Uhr
14.00 - 18.00 Uhr

Freitag
09.00 - 15.00 Uhr

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