Für die Festsetzung und Ausrichtung der Vorschüsse ist die Vormundschaftsbehörde am zivilrechtlichen Wohnsitz des anspruchberechtigten Kindes zuständig.
Die Unterhaltsbeiträge müssen in einem zivilrechtlich gültigen, vollstreckbaren Titel festgelegt worden sein (z.B. Ehescheidungsurteil, genehmigter Unterhaltsvertrag, etc.).
Es können nur laufende elterliche Unterhaltsbeiträge bevorschusst werden. Alimentenausstände können jedoch inkassiert werden. Die Alimentenbevorschussung ist keine Sozialhilfe.
Die Sozialabteilung Lengnau führt diese Aufgabe aus und prüft die eingereichten Gesuche. Alsdann erfolgt ein entsprechender Antrag an die Sozialhilfe- und Betreuungskommission, welche die Bevorschussung oder Inkassohilfe der Unterhaltsbeiträge verfügt.
Die Gesuche sind bei minderjährigen Kindern durch den Elternteil, welcher Inhaber der elterlichen Sorge ist, bei der Sozialabteilung Lengnau einzureichen. Volljährige Kinder haben das Gesuch selber zu stellen.
