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Sozialhilfe

Wenn Sie in eine soziale oder finanzielle Notlage geraten, können Sie die Hilfe der Sozialabteilung in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie in Lengnau wohnhaft und schriftenpolizeilich angemeldet sind
(Ausländer mit B- oder C-Ausweis).

Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe?

Anspruch auf Sozialhilfe haben alle Personen, die sich in einer persönli-

chen Notsituation befinden und nicht in der Lage sind, für sich oder den Unterhalt ihrer Familie aufzukommen. Sozialhilfe ist ergänzende Hilfe. Sie

setzt erst dort ein, wo alle anderen finanziellen Quellen (z.B. Arbeitgeber, Arbeitslosenkasse, Versicherungen, Verwandte) ausgeschöpft sind.

Ab 01.04.2006 werden in Lengnau die revidierten SKOS-Richtlinien angewendet. Neben der Existenzsicherung ist die Integration ein wesentlicher Teil.

Persönliche Hilfe

Persönliche Hilfe heisst Beratung und Vermittlung von Informationen. Die

Sozialarbeiter helfen Ihnen wo nötig im Umgang mit anderen Ansprech-

partner. Sie vermitteln zudem Kontakte zu anderen Amts- und Beratungs-

stellen, Aerzte, usw.

Wirtschaftliche Hilfe

Sozialhilfeleistungen stellen das soziale Existenzminimum sicher. Dazu gehören: Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Miete inkl. NK, die Krankenkassenprämie (KVG) und krankheitsbedingte Kosten. Mietzinse werden keine direkt durch die Sozialabteilung der Einwohnergemeinde Lengnau beglichen. Die Verantwortung für die Begleichung des Mietzinses und der Rechnungen liegt beim Mieter bzw. Sozialhilfeempfänger.

Wie werden Sozialhilfeleistungen bemessen?

Das soziale Existenzminimum wird einheitlich anhand der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) festgelegt. Die SKOS-Richtlinien sind verbindlich. Die Höhe der Unterstützung richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen (z.B. Anzahl Familienmitglieder)  und nach den vorgegebenen Ansätzen berechnet. In Abzug gebracht werden alle Einkünfte (Lohn, Alimente, Versicherungsleistungen, Renten und andere

Ansprüche). Reicht das Einkommen nicht aus, so werden Sozialhilfeleistungen bis zur Höhe des sozialen Existenzminimums ausgerichtet. Die ausbezahlte Unterstützung ist zweckgebunden und die Auszahlung erfolgt nach Absprache. Steuern und Schulden können nicht übernommen werden. Bei Ehepaaren gilt die gegenseitige Unterstützungspflicht.

Verwandtenunterstützung

Leben ihre Eltern oder Kinder in finanziell guten Verhältnissen, kann eine Unterstützung durch die Verwandten geltend gemacht werden. Die Verwandtenunterstützung wird in jedem Fall abgeklärt.

Beratung

Grundlage für eine wirksame Sozialhilfe ist die persönliche Beratung. Der Sozialarbeiter wird sich einen Überblick über Ihre Gesamtsituation verschaffen, um Ihre Situation zu erfassen und beurteilen zu können, welche Hilfestellungen Sie benötigen.
Die Beratung durch die Sozialabteilung ist für Sie kostenlos.

Beschwerderecht

Das erstellte Budget, wird mit Ihnen besprochen und durch die Parteien unterzeichnet. Sie haben danach das Recht, innert 10 Tagen nach der Unterzeichnung eine Verfügung zu verlangen. Diese Verfügung enthält eine Rechtsmittelbelehrung in welcher erwähnt wird, dass Sie beim Regierungsstatthalter innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erheben können.

Rechtlicher Anspruch

Der Anspruch auf Sozialhilfe ist gesetzlich verankert.

Schweigepflicht und Diskretion

Ihre Akten werden vertraulich behandelt. Unsere Mitarbeiter sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

Ihre Pflichten

Sie sind verpflichtet, alles in Ihren Kräften stehende zu tun, um die Sozialhilfebedürftigkeit zu beheben oder zu vermindern. Dazu gehört, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen.
Die Wiedereingliederung in die Erwerbsarbeit ist ein zentrales Ziel der Sozialhilfe. Ängste abbauen und den Wiedereinstig schaffen. Diese und weitere Ziele können Sie nur erreichen, wenn Sie die nötige Eigeninitiative mitbringen.

Ehrlichkeit, Offenheit und Kooperationsbereitschaft

Wenn Sie Sozialhilfe in Anspruch nehmen, sind Sie verpflichtet, der Sozialabteilung,  die erforderlichen Auskünfte über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen.
Falls Sie Tatsachen verschweigen oder unwahre Angaben machen, um Sozialhilfe zu beziehen, machen Sie sich strafbar. Bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit kann die wirtschaftliche Hilfe gekürzt werden. Zudem kann gegen Sie eine Strafanzeige eingeleitet werden.

Rückerstattungspflicht

Sozialhilfeleistungen sind grundsätzlich rückerstattungspflichtig. Rückforderungen werden in jedem Fall gestellt, wenn Sie Sozialhilfeleistungen auf Grund falscher oder unvollständiger Angaben erhalten haben oder zu Vermögen gekommen sind. Nachzahlungen von Versicherungen, z.B. Renten oder Taggelder, werden mit den Vorschussleistungen der Sozialhilfe verrechnet.

Form der Zusammenarbeit

Die Mitarbeiter der Sozialabteilung sowie der Empfänger der Sozialhilfe achten gegenseitig die Menschenwürde und die persönliche Integrität.
Der Sozialarbeiter kann Ihnen Weisungen erteilen, bestimmte Massnahmen zu treffen, um Ihre berufliche und soziale Reintegration zu fördern. Die individuellen Ziele werden in so genannten Zusammenarbeitsverträgen oder Zielvereinbarungen festgelegt.

Rechtzeitig Kontakt aufnehmen

Wir bitten Sie, für jeden Besuch einen Termin zu vereinbaren. Auch wenn Ihr Gesuch so rasch wie möglich abgeklärt und beurteilt wird, kann es sein, dass Sie mit Wartezeiten rechnen müssen.

Unterlagen

Bringen Sie immer alle Unterlagen mit, die Ihre Situation erklären können(Mietvertrag, Versicherungsausweise,  Lohnabrechnung, Verfügung, Vereinbarung, Urteile usw.). Ohne die notwendigen Dokumente kann Ihr Anspruch auf Sozialhilfe nicht beurteilt werden.

Einwohnergemeinde Lengnau BE
Sozialabteilung
Dorfplatz 1
2543 Lengnau BE


Telefon: 032 654 71 03
Telefax: 032 654 71 99
E-Mail: info@lengnau.ch


Öffnungszeiten:
Montag - Dienstag
09.00 - 11.30 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr

Mittwoch
09.00 - 11.30 Uhr

Donnerstag
09.00 - 11.30 Uhr
14.00 - 18.00 Uhr

Freitag
09.00 - 15.00 Uhr

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