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Kindesvermögen

Gemäss Schweizerischem Zivilgesetzbuch (ZGB) hat nach Auflösung der Ehe derjenige Elternteil, der die elterliche Sorge über die minderjährigen Kinder ausübt, der Vormundschaftsbehörde des Wohnorts ein Inventar über das vorhandene Kindesvermögen einzureichen.

Gesetzliche Vorschriften

Für die Verwaltung und Verwendung des Kindesvermögens bestehen einige verbindliche, gesetzliche Vorschriften. Die entsprechenden nebenstehenden Gesetzesartikel aus dem ZGB geben Ihnen den nötigen Überblick.

Grundvoraussetzung zur Inventareinforderung

  • rechtskräftiges Scheidungsurteil eines Zivilgerichtes
  • Entsprechende schriftliche Mitteilung an die Vormundschaftsbehörde Lengnau
  • Zuteilung der elterlichen Sorge an nur einen Elternteil
  • Wohnsitz des Kindes und Elternteil mit elterlicher Sorge in der Gemeinde Lengnau

Aufforderung zur Inventareinreichung

Sobald das Gericht die Vormundschaftsbehörde Lengnau über die Ehescheidung und Zuteilung der elterlichen Sorge informiert hat, wird der Elternteil, welcher die elterliche Sorge besitzt, zur Inventareinreichung durch die Sozialhilfe- und Betreuungskommission Lengnau aufgefordert.

Abklärungen der Vormundschaftsbehörde

Sobald das Inventar mit allfälligen Belegen eingereicht wurde, wird dieses durch die zuständige Sozialarbeiterin kontrolliert. Falls es die Vormundschaftsbehörde nach Art und Grösse des Vermögens dann als nötig erachtet, kann sie eine periodische Überprüfung des Vermögensbestandes anordnen. Sie kann auch vorschreiben, dass das Kindesvermögen nur mit ihrer Zustimmung angegriffen werden darf.

Einwohnergemeinde Lengnau BE
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2543 Lengnau BE


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Telefax: 032 654 71 99
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