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Kindesschutz

Der Kinder- und Jugendschutz hilft Kindern und Jugendlichen sowie deren Familien, wenn sie den Alltag nicht selbstständig bewältigen können. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kinder- und Jugendschutzes helfen und unterstützen in schwierigen Lebenslagen sowie bei finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten im Rahmen von vormundschaftlichen Mandaten.

Maxime des Kindesschutzes

Oberste Maxime für das Handeln gegenüber Kindern ist das Kindeswohl, verstanden als geistige, seelische und körperliche Entwicklung des Kindes. Können die Eltern und ihr Umfeld dessen Einhaltung nicht oder nicht mehr gewährleisten, ordnet die Vormundschaftsbehörde den konkreten Verhältnissen angepasste Kindesschutzmassnahmen an. Gleichzeitig bestimmt sie einen Mandatsträger. In der Regel ist dies ein Sozialarbeiter der Sozialabteilung Lengnau.

 

Die nachfolgenden Kindsschutzmassnahmen können einzeln oder in Kombination angeordnet werden:

Geeignete Massnahmen (Art. 307 ZGB)

Darunter fallen Ermahnungen, Weisungen für Pflege, Erziehung oder Ausbildung und die Erziehungsaufsicht.

Erziehungsbeistandschaft (Art. 308 ZGB)

Der Beistand kann neben den Eltern Anordnungen treffen, wenn diese für das Kindeswohl nötig sind. Wo es das Kindeswohl erfordert, können ihm zusätzlich besondere Befugnisse erteilt und die elterliche Sorge in diesen Punkten beschränkt werden. So beispielsweise bei der Vertretung des Kindes bei der Wahrung des Unterhaltsanspruchs oder bei der Festlegung des Aufenthaltsorts des Kindes oder bei der Durchführung des Besuchsrechts.

Beistandschaft zur Feststellung der Vaterschaft (Art. 309 ZGB)

Wenn kein Kindesverhältnis zu einem Vater hergestellt werden kann, wird das Kind unter Beistandschaft gestellt. Falls eine Anerkennungserklärung des Vaters nicht zu erwirken ist, reicht der Beistand für das Kind beim Gericht Vaterschaftsklage ein.

Vertretungsbeistandschaft (Art. 392 Ziff. 2 und 3 ZGB)

Der Beistand entscheidet und handelt bei dieser Massnahme für das Kind, wenn der gesetzliche Vertreter (dies sind i.d.R. die Eltern oder ein Elternteil):

  • in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Kindes widersprechen können, z. B. bei einer Erbteilung eines verstorbenen Elterteils, oder
  • wegen Krankheit oder Abwesenheit seine Sorgepflicht nicht wahrnehmen kann.

Vormundschaft bei Unmündigkeit (Art. 368 ZGB)

Sind beide Eltern eines Unmündigen gestorben, sind sie selbst noch unmündig oder entmündigt oder wurde ihnen die elterliche Sorge entzogen, erhält das Kind eine Vormündin oder einen Vormund.

Besuchsrecht (persönlicher Verkehr)

Ausserhalb des Scheidungs- bzw. Eheschutzverfahrens ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig, Anordnungen über den persönlichen Verkehr zu treffen. Bei Schwierigkeiten mit der Besuchsgestaltung wenden sich unverheiratete Eltern oder geschiedene Eltern, die den im Scheidungsurteil festgesetzten persönlichen Verkehr abändern möchten, an die Vormundschaftsbehörde.

Sorgerecht (gemeinsame elterliche Sorge)

Scheidungsurteile, welche vor dem 1.1.2000 ergangen sind, können in Bezug auf die elterliche Sorge nach den Vorschriften des neuen Rechtes abgeändert werden. Wurde die elterliche Sorge einem Elternteil zugeteilt, kann die Zuteilung der gemeinsamen Sorge von beiden Elternteilen bei der Vormundschaftsbehörde beantragt werden. Voraussetzung ist eine genehmigungsfähige Vereinbarung über die Ausgestaltung der gemeinsamen Sorge. Auch unverheiratete Eltern können der Vormundschaftsbehörde eine genehmigungsfähige Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten zur Genehmigung unterbreiten.

Vaterschaftsabklärungen

Sobald eine unverheiratete Frau während der Schwangerschaft die Vormundschaftsbehörde darum ersucht oder diese von der Niederkunft Kenntnis erhält, sorgt die Sozialabteilung für die Feststellung der Vaterschaft und die Wahrung des Unterhaltsanspruches des Kindes.

Einwohnergemeinde Lengnau BE
Sozialabteilung
Dorfplatz 1
2543 Lengnau BE


Telefon: 032 654 71 03
Telefax: 032 654 71 99
E-Mail: info@lengnau.ch


Öffnungszeiten:
Montag - Dienstag
09.00 - 11.30 Uhr
14.00 - 16.00 Uhr

Mittwoch
09.00 - 11.30 Uhr

Donnerstag
09.00 - 11.30 Uhr
14.00 - 18.00 Uhr

Freitag
09.00 - 15.00 Uhr

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